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OLG Hamm Urteil v. - 10 U 103/19

Gesetze: BGB § 2314; BGB § 2325 Abs. 1; BGB § 210; BGB § 1795 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen ist auf die Bestellung des Vormunds bzw. Betreuers und dessen Kenntnis abzustellen (§ 210 BGB)

2. Ein Vormund ist durch § 1795 BGB nicht gehindert, von der Erhebung einer Klage bzw. Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags namens des Mündels gegen den Vormund oder einen nahen Angehörigen abzusehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-EV 2021 S. 104 Nr. 3
NAAAH-71377

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OLG Hamm, Urteil v. 22.12.2020 - 10 U 103/19

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