Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 10 | Photovoltaikanlagen: Beweis des ersten Anscheins spricht für Gewinnerzielungsabsicht
Bei einer PV-Anlage spricht nach einem Urteil des FG Thüringen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Das gilt auch, wenn infolge des hohen Kaufpreises für eine hochwertige Anlage und infolge der niedrigen Einspeisevergütung in den ersten Jahren fast durchgehend Verluste erzielt werden. Der Steuerpflichtige kann sich auf die Renditeangaben der Hersteller verlassen. Er muss kein betriebswirtschaftliches Konzept vorlegen.
Zur Liebhaberei beim Betrieb einer Photovoltaikanlage möchten wir Sie auf ein Urteil des Thüringer FG aufmerksam machen. Es belegt einmal mehr, dass dem Erfindungsreichtum von Finanzbeamten keine Grenzen gesetzt sind, wenn es darum geht, einen Verlustabzug zu verweigern.
Streitig war, ob eine Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Und damit der Verlust i. H. von sage und schreibe 261 € berücksichtigungsfähig war. Das Finanzamt erkannte diesen nicht an. Angesichts der hohen Anschaffungskosten und der geringen Einspeisevergütung könne sich die Investition niemals lohnen. Die Kläger versicherten hingegen, sie hätten selbstverständlich sehr wohl die Absicht, Ge...