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Veräußerung und Entnahme von Grund und Boden und immateriellen Wirtschaftsgütern in der Land- und Forstwirtschaft (LuF)
Rdvfg. vom - S 2230 A - St 31 2 -, Tz. 17
1 Allgemeines
Durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom , BStBl 1999 I S. 304, wurde § 55 EStG nach dem Willen des Gesetzgebers in der Weise klarstellend geändert, dass die vor den BFH-Urteilen vom – IV R 23/96 und 8/95 –, BFH/NV 1998 S. 1029, gültige Verwaltungsauffassung wieder hergestellt wird und die sich aus der BFH-Rechtsprechung ergebenden rechtlichen und praktischen Probleme nicht mehr entstehen. Nach den danach folgenden BFH-Urteilen vom – IV R 33/98 –, BFH/NV 1999 S. 1550 (zur Veräußerung eines Zuckerrübenlieferrechts), und vom – IV R 64/98 – (zur Zuweisung der Milchreferenzmenge) soll die Neufassung des § 55 EStG jedoch nicht die mit der Gesetzesbegründung beabsichtigte Klarstellung bewirkt haben. Die anschließend im Rahmen des Steuerbereinigungsgesetzes vorgesehene erneute Änderung des § 55 EStG ist gescheitert.
Nach der vorerwähnten Rechtsprechung des BFH können sich die ursprünglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder der an deren Steile tretende Pauschalwert nach § 55 EStG teilweise in einem später hinzutretenden, mit dem Grund und Boden in Zusammenhang stehenden immateriellen Wirtschaftsgut (z. B. Milchreferenzmenge, Zuckerrübenlieferrecht, Wiede...