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§ 49 EStG; Teilweiser Verzicht auf die beschränkte Steuerpflicht im Verhältnis zur DDR
Bezug:
Mit der DDR ist Einvernehmen darüber hergestellt worden, daß – vorbehaltlich anderer weitergehender Regelungen – gemäß §§ 50 Abs. 7 EStG, 13 Abs. 2 VStG und 15 GewStG auf der Basis der Gegenseitigkeit mit Wirkung ab im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht für die Besteuerung der nachstehenden Einkünfte, die in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) ansässigen Einkommen- und Körperschaftsteuerpflichtigen zufließen, sowie der diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögensgegenstände folgendes gilt:
-
Bauausführungen oder Montagen unterliegen keiner Besteuerung, wenn
die einzelne Bauausführung oder Montage
oder
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen
oder
mehrere ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Bauausführungen oder Montagen
nicht länger als 12 Monate dauern.
Die Ermittlung der einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne und des dieser zuzurechnenden Vermögens erfolgt unter Beachtung der Grundsätze des Artikels 7 – in Verbindung mit Artikel 22 – des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens in der Fassung von 1977.
Einkünfte eines Unternehmens aus dem Betrieb eigener oder gecharteter Schiffe oder...