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BdF - IV C 6 - S 1301 DDR - 72/90 BStBl 1990 I 314

§ 49 EStG; Teilweiser Verzicht auf die beschränkte Steuerpflicht im Verhältnis zur DDR

Bezug:

Mit der DDR ist Einvernehmen darüber hergestellt worden, daß – vorbehaltlich anderer weitergehender Regelungen – gemäß §§ 50 Abs. 7 EStG, 13 Abs. 2 VStG und 15 GewStG auf der Basis der Gegenseitigkeit mit Wirkung ab im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht für die Besteuerung der nachstehenden Einkünfte, die in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) ansässigen Einkommen- und Körperschaftsteuerpflichtigen zufließen, sowie der diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögensgegenstände folgendes gilt:

  1.  
    1. Bauausführungen oder Montagen unterliegen keiner Besteuerung, wenn

      1. die einzelne Bauausführung oder Montage

        oder

      2. eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen

        oder

      3. mehrere ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Bauausführungen oder Montagen

      nicht länger als 12 Monate dauern.

    2. Die Ermittlung der einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne und des dieser zuzurechnenden Vermögens erfolgt unter Beachtung der Grundsätze des Artikels 7 – in Verbindung mit Artikel 22 – des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens in der Fassung von 1977.

  2. Einkünfte eines Unternehmens aus dem Betrieb eigener oder gecharteter Schiffe oder...

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BMF v. 10.07.1990 - IV C 6 - S 1301 DDR - 72/90

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