Einkommensteuer | Bewertung von Sachbezügen (BMF)
Das BMF hat ein Schreiben zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (Anwendung des ) bekannt gegeben ().
Hintergrund: Der BFH hat zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG u.a. entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.12.2020 sowie Kanzler, NWB 52/2020 S. 3867).
Das IV C 5 – S 2334/07/0011 zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen wird wie folgt geändert:
Nach Rdnr. 4 wird folgende Rdnr. 4a eingefügt:
Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden ( -, BStBl 2021 II Seite xxx*). R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden.
*Seitenzahl wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblattes ergänzt.
Hinweis:
Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (RD)
Fundstelle(n):
EAAAH-71166