Einkommensteuer | Landwirtschaftliche Grundstücke als Privatvermögen (FG)
Parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke stellen ohne ausdrückliche Entnahmeerklärung weiterhin Betriebsvermögen dar. Trotz fehlerhafter Behandlung durch die Finanzverwaltung in der Vergangenheit kommt eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er von seiner Ehefrau und die diese wiederum von ihrem Vater geerbt hatten. Der Schwiegervater bewirtschaftete die Grundstücke ursprünglich im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs selbst und verpachtete sie ab 1965 an verschiedene Pächter. Nach dem Tod ihres Vaters gab die Ehefrau des Klägers im Jahr 1980 gegenüber dem FA die Verpachtung der Nutzflächen an. Auf weitere Nachfrage teilte der Landwirtschaftliche Kreisverband dem FA mit, dass mit der Verpachtung und Veräußerung des Inventars die wesentlichen Grundlagen des Betriebs abgegeben seien, sodass eine Aufgabe im Ganzen anzunehmen sei. Das Finanzamt ging daraufhin von einer Betriebsaufgabe in verjährter Zeit aus und veranlasste diesbezüglich nichts weiter. Nach dem Tod seiner Frau im Jahr 1982 erklärte der Kläger weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Grundstücken. In mehreren Betriebsprüfungen ab dem Jahr 1988 behandelte das FA die Grundstücke ebenfalls als Privatvermögen. In den Jahren 2012 und 2013 veräußerte der Kläger Teilflächen der Grundstücke und übertrug ein weiteres Grundstück unentgeltlich auf seine Tochter.
Das FA erfasste hieraus einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn, weil die Grundstücke weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hätten. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass das Schreiben des Landwirtschaftlichen Kreisverbands eine Betriebsaufgabeerklärung darstelle. Unabhängig davon seien die Grundstücke aufgrund der Verpachtung zwangsweise entnommen worden.
Hilfsweise beantragte der Kläger eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen und berief sich auf den sog. Verpachtungserlass (gleichlautende Ländererlasse vom ), wonach die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen zu einer Betriebsaufgabe führe. Für Verpachtungen vor Ergehen der entgegenstehenden Rechtsprechung des ) sei nach der Vertrauensschutz zu gewähren. Das FA lehnte die Billigkeitsmaßnahme ab, da die irrige Annahme seiner Mitarbeiter, es habe sich bei den Grundstücken um Privatvermögen gehandelt, keinen Vertrauensschutz begründen könne.
Das FG Münster hat die Klage sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag abgewiesen:
Die betroffenen Grundstücke stellten zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. unentgeltlichen Übertragung noch land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen dar. Die parzellenweise Verpachtung durch seinen Schwiegervater hat nicht zur Betriebsaufgabe geführt, da weiterhin die Möglichkeit bestand, den Betrieb - sei es auch durch einen Rechtsnachfolger - fortzuführen. Eine ausdrückliche und unmissverständliche Entnahmeerklärung hat der Kläger nicht nachgewiesen. Hierfür reicht es nicht aus, dass für frühere Zeiträume Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Grundstücken erklärt wurden, denn dies kann auch Folge einer fehlerhaften steuerlichen Beurteilung gewesen sein.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag verfolgte abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus den Verwaltungsanweisungen zur parzellenweisen Verpachtung (gleichlautende Ländererlasse vom und ). Nach dem hierzu ergangenen ist eine Besteuerung nur dann unbillig, wenn die Finanzverwaltung bei Beginn der parzellenweisen Verpachtung nachteilige Folgen aus der vermeintlichen Zwangsbetriebsaufgabe gezogen hat. Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen, weil der Schwiegervater des Klägers keinen Aufgabegewinn versteuert hat.
Schließlich fehlt es auch bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an einem anzuerkennenden Vertrauenstatbestand sowohl aufseiten des Klägers als auch aufseiten seiner Rechtsvorgänger. Diese hätten die parzellenweise Verpachtung gegenüber der Finanzverwaltung nicht offengelegt, obwohl sie hierzu nach den damaligen Verwaltungsanweisungen verpflichtet gewesen wären. Dass das FA erklärungsgemäß Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Grundstücken angesetzt hatte, reicht für einen konkret-individuellen Vertrauenstatbestand nicht aus. Nach Ergehen des konnte kein Vertrauen mehr dahingehend gebildet werden, dass aus der parzellenweisen Verpachtung in Zukunft nicht die zutreffenden steuerlichen Konsequenzen gezogen werden würden. Daher kommt es nicht darauf an, dass die Grundstücke im Rahmen späterer Betriebsprüfungen als Privatvermögen behandelt worden sind.
Der Senat hat im Hinblick auf die noch klärungsbedürftige Frage, ob in vorliegenden Fallkonstellationen konkret-individueller Vertrauensschutz zu gewähren sein kann, die Revision zugelassen.
Das vollständige Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster, Newsletter v. (JT)
Fundstelle(n):
NWB GAAAH-71161