Gesetze: EStG 2013 § 22 Nr. 5 S. 1, EStG 2013 § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG 2013 § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG 2013 § 93 Abs. 3, EStG 2018 § 22 Nr. 5 S. 13
In Veranlagungszeiträumen vor 2018 kein ermäßigter Steuersatz auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen
Leitsatz
1. Bei der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag handelt es sich um steuerpflichtige, nicht nach § 34 Abs. 2 Nr.
2 EStG tarifbegünstigte Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Für Veranlagungszeiträume vor 2018 ist es irrelevant,
dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem durch § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG 2018 für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
nach § 93 Abs. 3 EStG die ermäßigte Besteuerung im Sinne des § 34 EStG eingeführt hat (Anschluss an das vorgehende, in der
Streitsache zwischen den Beteiligten ergangene Urteil: , BStBl 2019 II S. 583).
2. Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen sind in Veranlagungszeiträumen vor 2018 auch nicht
nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG steuerbegünstigt, da nach den Feststellungen des Gerichts eine Vielzahl von Vertragsteilnehmern
von Altersvorsorgeverträgen die gemäß § 93 Abs. 3 EStG mögliche förderunschädliche Kapitalauszahlung in Anspruch genommen
haben und diese Art der Vergütungsleistung damit nicht atypisch und nicht „außerordentlich” im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4
EStG ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2021 S. 1530 Nr. 24 VAAAH-71156
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.10.2020 - 7 K 7032/16
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