Aufwendungen im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften als Betriebsausgaben
Zurechnung der Wertpapiere und der Dividenden
Leitsatz
1. Wertpapiere sind dem Verleiher zuzurechnen, wenn dem Entleiher nach den Gesamtumständen des Wertpapierleihgeschäfts lediglich
eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere Eigentumshülle, verschafft wurde, die es ihm ermöglichen sollte, formal
– gemäß § 8b Abs. 1 KStG – steuerfreie Dividenden zu beziehen und zugleich steuerlich abziehbare Betriebsausgaben (Dividendenkompensationszahlungen
und Leihgebühren) zu generieren, um hieraus einen Steuervorteil zu erzielen.
2. Die Möglichkeit, die tatsächliche Sachherrschaft über die verliehenen Wertpapiere auszuüben, wird in keiner Weise davon
beeinflusst, ob der Darlehensnehmer aus einer im Zusammenhang mit dem Wertpapierdarlehen gewährten Sicherheit insgesamt eine
positive oder negative Vorsteuerrendite erzielt.
3. Aus dem fehlenden wirtschaftlichen Eigentum des Entleihers folgt, dass ihm die aus den entliehenen Aktien bezogenen Dividenden
nicht als Einkünfte zuzurechnen sind, und dass auch die Weiterleitung der Dividenden (Kompensationszahlungen) an den Verleiher
der Aktien nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden kann.
Fundstelle(n): NWB-EV 2021 S. 107 Nr. 3 LAAAH-71155
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.11.2020 - 3 K 403/10
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