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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 403/10

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1 S. 1, KStG § 8b Abs. 1, KStG § 8b Abs. 5, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 4, AO § 39 Abs. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

Aufwendungen im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften als Betriebsausgaben

Zurechnung der Wertpapiere und der Dividenden

Leitsatz

1. Wertpapiere sind dem Verleiher zuzurechnen, wenn dem Entleiher nach den Gesamtumständen des Wertpapierleihgeschäfts lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere Eigentumshülle, verschafft wurde, die es ihm ermöglichen sollte, formal – gemäß § 8b Abs. 1 KStG – steuerfreie Dividenden zu beziehen und zugleich steuerlich abziehbare Betriebsausgaben (Dividendenkompensationszahlungen und Leihgebühren) zu generieren, um hieraus einen Steuervorteil zu erzielen.

2. Die Möglichkeit, die tatsächliche Sachherrschaft über die verliehenen Wertpapiere auszuüben, wird in keiner Weise davon beeinflusst, ob der Darlehensnehmer aus einer im Zusammenhang mit dem Wertpapierdarlehen gewährten Sicherheit insgesamt eine positive oder negative Vorsteuerrendite erzielt.

3. Aus dem fehlenden wirtschaftlichen Eigentum des Entleihers folgt, dass ihm die aus den entliehenen Aktien bezogenen Dividenden nicht als Einkünfte zuzurechnen sind, und dass auch die Weiterleitung der Dividenden (Kompensationszahlungen) an den Verleiher der Aktien nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden kann.

Fundstelle(n):
NWB-EV 2021 S. 107 Nr. 3
LAAAH-71155

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.11.2020 - 3 K 403/10

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