Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für eine landwirtschaftliche
Zugmaschine bei Bewirtschaftung von Brachland
Leitsatz
Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 3 Nr. 7a KraftStG ist eine Wirtschaftseinheit zur Erzeugung und Verwertung
von Gütern oder Bereitstellung von Dienstleistungen anzusehen, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche
Arbeit zusammengefasst sind und aufeinander abgestimmt planmäßig eingesetzt werden.
Die Bewirtschaftung von Brachflächen unter Inanspruchnahme von EU-Fördermitteln zur Erfüllung damit zusammenhängender europarechtlicher
Verpflichtungen (Cross-Compliance) stellt eine, wenn auch eingeschränkte, Marktteilnahme dar, die als Erbringung von landwirtschaftlichen
Dienstleistungen zur Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung berechtigt.
Fundstelle(n): UVR 2021 S. 113 Nr. 4 UVR 2021 S. 141 Nr. 5 XAAAH-71151
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