Umsatzsteuer | Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins nicht steuerbar (FG)
Erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung, so unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer (, rechtskräftig).
Sachverhalt: Als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins erhielt der Kläger ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das vom Kläger in Anspruch genommene Budget beurteilte das FA als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte hierfür Umsatzsteuer.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:
Der Kläger war mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
Ein Aufsichtsratsmitglied ist nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt.
Mit seiner Entscheidung wendet der 8. Senat das zur Aufsichtsratsvergütung einer niederländischen Stiftung ergangene entsprechend auf die Aufsichtsratsvergütung eines deutschen eingetragenen Vereins an.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die zur Rechtsfortbildung zugelassene Revision zum BFH hat das FA nicht eingelegt.
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
NWB WAAAH-70979