FKAustG | Bekanntmachung der vorläufigen Staatenaustauschliste (BMF)
Das BMF hat die vorläufigen
Staatenaustauschliste im Sinne des
§ 1 Abs. 1
FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen
über Finanzkonten in Steuersachen zum
bekannt
gegeben ().
Die Bekanntmachung der finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2021 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2021. Das Schreiben mit der vorläufigen Staatenaustauschliste ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
IAAAH-70975