Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes:
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - G 1460
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3-G146.0/4
Bayerische Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat - 37/33/31/36 –
S 2000-58/2
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - III A - G
1500-1/2020
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 35 -G
1460/20#01#001
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen - G
1460-1/2020-1/2020
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - G 1460 –
2020/001 – 53
Hessisches Ministerium der Finanzen - G 1498 A-003-II41
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - G 1400
- 00000 - 2020/001 - 001
Niedersächsisches Finanzministerium - G 1460 - 14 - 31 3
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
- G 1460 - 7 - V B 4
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - G
1465#2020/001-0401 444
Ministerium für Finanzen und Europa des
Saarlandes - G 1460-1#001
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 33 - G
1460/1/10-2020/16998
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 42 – G
1460 – 6
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 312 - G
1400 – 163
Thüringer Finanzministerium - G 1498 – 08 - 24.13
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 281
UAAAH-70971