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Abgabe von Steuererklärungen durch eine Kapitalgesellschaft trotz Ruhen des Geschäftsbetriebs
Mit Urteil vom hat das FG Rheinland-Pfalz () entschieden, dass eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft trotz ruhenden Geschäftsbetriebs und fehlender Einkünfte weiterhin Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen abgeben muss. Diese Verpflichtung kann die Gesellschaft nicht durch formlose Mitteilungen erfüllen, sondern muss im Zweifel Nullmeldungen abgeben. Dies gilt selbst dann, wenn das Finanzamt die Erfüllung der Verpflichtung über mehrere Jahre nicht durchgesetzt hat. Das Revisionsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung ist beim BFH unter dem Az. VII R 34/20 anhängig.
I. Leitsätze (amtlich)
Nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit den einschlägigen Einzelsteuergesetzen bleibt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft auch dann zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb vorübergehend eingestellt hat und keine Einkünfte mehr erzielt.
II. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die in den Jahren 2003 bis 2011 Freiberufler, Selbständige und mittelständische Unternehmen kaufmännisch beraten hat. Letztmalig hat die GmbH für das Jahr 2011 Körperschaftsteuer-, Gewerb...