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OFD Hannover - S 2532 - 107 - StH 226 S 2532 - 109 - StO 221

Vordrucke für die personelle Einkommensteuerveranlagung;
Verlustabzug nach § 10 d EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002

Veranlagungsverfügung X/2 Nr. 2 VZ 1999 vom – S 2532 - 107 - StH 226/S 2532 - 109 - StO 221

Für die personelle Einkommensteuerveranlagung für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige 1999 wurden – wie bereits in der o. g. Veranlagungsverfügung angekündigt – folgende Vordrucke neu aufgelegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anlage ESt 2 AV – 1 R (99)
Verlustrücktrag nach § 10 d EStG – Einzelveranlagung –
Anlage ESt 2 AV – 2 R (99)
Verlustrücktrag nach § 10 d EStG
– Zusammenveranlagung – Verlustrücktrag bis 2.000.000 DM –
Anlage ESt 2 AV – 3 R (99)
Verlustrücktrag nach § 10 d EStG – Zusammenveranlagung –

Die Vordrucke zur Berechnung des Verlustrücktrags nach § 10 d Abs. 1 EStG wurden aufgrund der Neuregelung des Verlustabzugs durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom erforderlich. Sie wurden als Anlage zum Einkommensteuer – Berechnungsbogen ESt 2 A bzw. ESt 2 G entworfen, können – z. B. im Rechtsbehelfsverfahren – aber auch zur Erläuterung der maschinellen Berechnung des Verlustrücktrags nach § 10 d Abs. 1 EStG verwendet werden.

Die Vordrucke sind den Finanzämtern in einer geschätzten Anzahl zugegangen.

Zu den Vordrucken bemerkt die OFD Folgendes:

Anlage ESt 2 AV – 1 R (99)

Die Anlage ESt 2 AV – 1 R (99) ist zur Berechnung eines Verlustrücktrags in Fällen heran zu ziehen, in denen keine Zusammenveranlagung durchzuführen ist. Sie ist daher auch...

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OFD Hannover v. 10.07.2000 - S 2532 - 107 - StH 226

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