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Abgeordnete
Neu im Mai
Steuerliche Behandlung der Fraktionszahlungen
Abgeordnete des Bundestags, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments erzielen mit ihren Bezügen steuerlich sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes).
Zahlungen einer Fraktion/Gruppe an ihre Mitglieder für die Tätigkeit als Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende gehören zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG. Es handelt sich nicht um ganz oder teilweise steuerfreie Aufwandsentschädigungen.
Parlamentarische Geschäftsführer und Vorsitzende der Arbeitskreise sind als Arbeitnehmer und die Fraktion/Gruppe als Arbeitgeber anzusehen, wenn überwiegend typisch verwaltende Tätigkeiten ausgeübt werden (z. B. Personalführung, Abschluss von Einstellungs- und Beschaffungsverträgen, Prüfung und Zeichnung von Buchungsbelegen). Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG liegen aber vor, wenn überwiegend Aufgaben wahrgenommen werden, die Ausfluss des Abgeordnetenmandats sind.
Abgeordnete des Bundestags, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments erzielen mit ihren Bezügen steuerlich sonstige Einkünfte.
Werden zur Abgeltung der ihnen durch das Mandat entstehenden Kosten Aufwandsentschädigungen gezahlt, dürfen die durch das Mandat entstehenden Aufwendungen nicht als Werbungsk...