BGH Beschluss v. - III ZB 14/20

Unterzeichnung der Berufungsschrift: Anforderungen an die Unterschrift bei nicht feststehender Urheberschaft des Rechtsanwalts

Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Unterschrift auf einer Berufungsschrift bei nicht feststehender Urheberschaft des Rechtsanwalts.

Gesetze: § 130 Nr 6 ZPO, § 519 Abs 4 ZPO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 10 U 156/18vorgehend LG Frankfurt Az: 2-07 O 389/17

Gründe

I.

1Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch.

2Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom , das dem Klägervertreter am zugestellt worden ist, abgewiesen. Am ist bei dem Oberlandesgericht eine auf dem Briefpapier des Prozessbevollmächtigten des Klägers geschriebene Berufungsschrift eingegangen. Der Schriftsatz schließt mit der maschinenschriftlichen Namensangabe "P.     W.      B.   " und der darunter gesetzten Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt Investment Consultant (EBS/Deutsche Börse AG)". Namen und Berufsangabe gleichsam überschreibend ist ein Schriftzug erkennbar, der aus einem steil nach oben ragenden spitzwinkligen Schwung und einer daran anschließenden (kurzen) wellenförmigen Schreibbewegung besteht (GA III 702). Nach gewährter Fristverlängerung bis zum ist die Berufungsbegründung unter dem Briefkopf des Prozessbevollmächtigten des Klägers fristgerecht eingegangen. Über der mit der Berufungsschrift identischen Namens- und Berufsangabe befindet sich ein handschriftliches schleifenförmiges Gebilde, dem zwei einzelne Zeichen vorangestellt sind (GA III 816). Mit Verfügung vom hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Kläger auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Weder der nach dem Vortrag des Klägers von Rechtsanwalt B.   herrührende Schriftzug unter der Berufungsschrift vom noch der nach dem Vortrag des Klägers von Rechtsanwältin K.     geleistete Schriftzug unter der Berufungsbegründungsschrift vom genügten den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO. Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt.

3Mit Beschluss vom hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die am eingegangene Berufungsschrift habe die Monatsfrist des § 517 ZPO nicht gewahrt, weil sie nicht formwirksam unterzeichnet worden sei. Der nach dem Vortrag des Klägers von Rechtsanwalt B.  herrührende Schriftzug unter der Berufungsschrift lasse keinen einzigen Buchstaben des Nachnamens erkennen und sei nicht als vollständiger Namenszug anzusehen. Rechtsanwalt B.   könne nicht für sich in Anspruch nehmen, auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise zu unterschreiben. Ein dem Schriftzug auf der Berufungsschrift vergleichbarer Schriftzug befinde sich weder auf den eingereichten Schriftsätzen noch auf den zurückgesandten Empfangsbekenntnissen. Den Schriftzügen auf dem Personalausweis des Prozessbevollmächtigten fehle jedenfalls die nachfolgende Wellenbewegung. Soweit der Kläger sich darauf berufe, das Landgericht Frankfurt am Main habe Unterschriften "in vergleichbarer Form" nicht beanstandet, sei der Vortrag ohne ausreichende Substanz, zumal konkrete Schriftstücke nicht vorgelegt worden seien. Die Autorenschaft von Rechtsanwalt B.   sei zudem nicht gesichert. Der Schriftzug des Klägers auf den Prozessvollmachten erster und zweiter Instanz zeige eine starke Übereinstimmung mit dem Schriftzug auf der Berufungsschrift. Ähnlichkeit bestehe auch mit der Unterschrift des Klägers auf seinem Personalausweis.

4Auf der angeblich von Rechtsanwältin K.     mit dem Zusatz "i.V." unterzeichneten Berufungsbegründungsschrift vom befinde sich ebenfalls kein ordnungsgemäßer Namenszug. Dies könne aber letztlich dahinstehen, da die Berufungsschrift bereits nicht formgerecht unterzeichnet worden sei.

5Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe keinen Erfolg. Es fehle schon an dem Erfordernis der Nachholung der versäumten Prozesshandlung. Die Fristversäumung sei zudem nicht unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO. Der Kläger, dem das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Schriftzüge auf der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift so oder geringfügig abweichend in der Vergangenheit allgemein von den Gerichten über längere Zeit nicht beanstandet worden seien.

6Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

7Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

81. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, da diese innerhalb der bis zum (Montag) laufenden Rechtsmittelfrist (§ 517 ZPO) nicht durch einen von einem Rechtsanwalt ordnungsgemäß unterzeichneten Schriftsatz eingelegt worden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wurden die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt.

9a) Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Erforderlich ist danach ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; vom - III ZB 67/09, juris Rn. 10; vom - VII ZB 36/10, NJW-RR 2012, 1140 Rn. 8; vom - VIII ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rn. 11; vom - VI ZB 71/14, NJW-RR 2015, 699 Rn. 8; vom - V ZB 203/14, NJW 2015, 3104 Rn. 7; vom - VI ZB 16/16, NJW-RR 2017, 445 Rn. 7 und vom - VI ZB 51/18, MDR 2020, 305 Rn. 11).

10In Anbetracht der Variationsbreite, die Unterschriften ein und derselben Person aufweisen können, ist ein großzügiger Maßstab anzuwenden, wenn die Autorenschaft gesichert ist (, NJW 1997, 3380, 3381; Beschlüsse vom aaO; vom aaO; vom aaO Rn. 12; vom aaO; vom aaO; vom aaO Rn. 8 und vom aaO Rn. 8). Für die insoweit gegebenenfalls erforderliche Gesamtwürdigung kommt es auf alle bei Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Berufungsgericht zur Verfügung stehenden Umstände an (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 14 und vom aaO Rn. 13). Nur wenn feststeht, dass die Unterschrift von dem Rechtsanwalt stammt, ist auch gewährleistet, dass sie ihren Sinn und Zweck erfüllen kann, die eigenverantwortliche Prüfung des Schriftsatzinhalts durch den Anwalt nach außen zu dokumentieren.

11b) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift vom unter den gegebenen besonderen Umständen um keine ordnungsgemäße Unterschrift eines Rechtsanwalts im Sinne von § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO.

12aa) Dies hat der Senat von Amts wegen zu prüfen. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung in seiner Gültigkeit und Rechtswirksamkeit abhängt. Die hierfür erforderlichen Feststellungen trifft der Senat selbständig ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts (BGH, Beschlüsse vom aaO Rn. 14; vom aaO Rn. 10; vom aaO Rn. 8; vom aaO Rn. 10 und vom aaO Rn. 10; jeweils mwN).

13bb) Der die Berufungsschrift abschließende Schriftzug ist unleserlich und besteht nur aus einem steil nach oben ragenden spitzwinkligen Schwung mit einer daran anschließenden (kurzen) wellenförmigen Schreibbewegung. Zwar kann unter den vorgenannten Voraussetzungen auch ein derart vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein (vgl. aaO Rn. 9 ff). Dies scheitert im vorliegenden Fall jedoch daran, dass die Urheberschaft von Rechtsanwalt B.   nicht feststeht.

14(1) Ausweislich der in den Akten befindlichen Schriftsätze ist nicht erkennbar, dass Rechtsanwalt B.    von ihm gefertigte Schriftsätze üblicherweise in der Art der Berufungsschrift unterschreibt. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind zwar sämtliche während des Prozesses eingereichten Schriftsätze mit einer auf den Namen von Rechtsanwalt B.   lautenden maschinenschriftlichen Unterschriftenzeile versehen. Auf keinem der Schriftsätze befindet sich jedoch ein Schriftzug, der demjenigen auf der Berufungsschrift zumindest im Wesentlichen gleicht oder ähnlich ist. Soweit die zweitinstanzlichen Schriftsätze vom und (GA IV 1031 und 1064) Rechtsanwalt B.    eindeutig als Urheber zugeordnet werden können, weicht das dortige Schriftbild markant von dem Schriftzug auf der Berufungsschrift ab. Nach einem spitzwinkligen Schwung zu Beginn folgen zwei beziehungsweise drei deutlich kleinere Aufwärtsschwünge, die in einen nach rechts oben zeigenden Endstrich übergehen. Dieses Schriftbild kommt den Unterschriften sehr nahe, wie sie aus dem Reisepass von Rechtsanwalt B.   (GA V 1128) sowie aus der von Rechtsanwalt B.   für Rechtsanwältin K.     ausgestellten Untervollmacht (GA V 1133) ersichtlich sind.

15Den auf die vom Berufungsgericht beanstandeten Schriftzüge bezogenen Einwand des Klägers, das Landgericht F.              habe "Unterschriften in vergleichbarer Form" in zwei Parallelverfahren nicht beanstandet, hat das Berufungsgericht zu Recht für substanzlos erachtet. Weder teilt der Kläger nähere Einzelheiten zu den angeblich in den Parallelverfahren geleisteten Unterschriften mit (z.B. durch Vorlage von Kopien aus den Akten), noch behauptet er, dass entsprechende Schriftzüge bislang allgemein von den Gerichten über längere Zeit unbeanstandet geblieben seien.

16(2) Die Urheberschaft von Rechtsanwalt B.    für die Berufungsschrift wird ferner durch den Umstand erheblich in Zweifel gezogen, dass die Schriftzüge auf den vom Kläger persönlich unterschriebenen Prozessvollmachten erster und zweiter Instanz (GA III 609 und 728) eine sehr große Übereinstimmung mit dem Schriftzug auf der Berufungsschrift zeigen (steiler spitzwinkliger Aufschwung zu Beginn mit anschließender kurzer Wellenbewegung). Ein ähnliches Schriftbild weist auch der Personalausweis des Klägers auf (GA V 1131). Dementsprechend haben die Beklagten unter Hinweis auf diese Auffälligkeiten die Autorenschaft von Rechtsanwalt B.    für die Berufungsschrift in Zweifel gezogen.

17(3) Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht hätte bei Zweifeln an der Urheberschaft von Rechtsanwalt B.   darüber durch Vernehmung der angebotenen Zeugen Beweis erheben müssen, verkennt sie, dass das Berufungsgericht nach dem Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses bei Ablauf der Berufungs- beziehungsweise Berufungsbegründungsfrist auf der Grundlage der ihm bekannten Umstände in der Lage sein muss, die Urheberschaft zuverlässig zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO aufweist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des jeweiligen Fristablaufs und die bis dahin bekannten Umstände abzustellen. Eine Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass eine Unterschrift vorliegt, die von einem Rechtsanwalt stammt (BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 14 und vom - VI ZB 51/18, MDR 2020, 305 Rn. 13; jeweils mwN). Dies war hier gerade nicht der Fall.

18c) Da nach alledem die Berufung des Klägers innerhalb der Frist des § 517 ZPO nicht formgerecht eingelegt wurde, kann dahinstehen, ob der Schriftzug auf der Berufungsbegründungsschrift, wie das Berufungsgericht meint, ebenfalls nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO erfüllt.

192. Auch hinsichtlich der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

20Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet ist. Denn es fehlt jedenfalls an einem Wiedereinsetzungsgrund. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist einer Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). So liegt der Fall hier. Ein Rechtsanwalt hat sich über den Stand der Rechtsprechung zu unterrichten. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mussten daher die höchstrichterlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze bekannt sein (, NJW 2013, 1966 Rn. 11). Die Formunwirksamkeit der Berufungseinlegung beruht jedoch darauf, dass der geleistete Schriftzug diesen Anforderungen nicht entspricht und eine sichere Identifizierung des Urhebers nicht zulässt. Es kann deshalb nicht geprüft werden, ob ein postulationsfähiger Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen will. Der Kläger hat zudem nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich dafür auch nichts aus den Akten, dass der vom Berufungsgericht beanstandete Schriftzug so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein von den Gerichten jahrelang hingenommen worden ist. Er und sein Prozessbevollmächtigter können sich deshalb nicht auf einen entsprechenden Vertrauensschutz berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - II ZB 19/98, DStR 1998, 1841, 1842; vom - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775, 3776; vom aaO und vom aaO Rn. 15; s. auch BVerfG, NJW 1988, 2787).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZB14.20.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2021 S. 314 Nr. 5
WM 2022 S. 137 Nr. 3
ZAAAH-70806