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§ 32 EStG; Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai und (BStBl 1990 II S. 653 und 664) zur Verfassungswidrigkeit der in den Jahren 1983 bis 1985 geltenden Regelungen zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Kindesunterhalt;
Verfahrensmäßige Folgerungen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der Frage, welche verfahrensmäßigen Folgerungen aus den bezeichneten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – zu ziehen sind, folgendes:
I. Ruhen von Rechtsbehelfsverfahren
Rechtsbehelfsverfahren, die im Hinblick auf das Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 8 EStG 1983 bis 1985 (Kinderfreibetrag von 432 DM) nach § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung des BVerfG ruhen gelassen worden sind, sind mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bis zur Entscheidung über eine gesetzliche Neuregelung weiter ruhen zu lassen. Rechtsbehelfsverfahren wegen der Höhe des Kinderfreibetrags, die die Veranlagungszeiträume ab 1986 betreffen, sind mit Zustimmung des Steuerpflichtigen ebenfalls ruhen zu lassen. Stimmt er dem Ruhen des Verfahrens nicht zu, sind ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen eine Entscheidung noch nicht möglich ist.
II. Aussetzung der Vollziehung
Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO) ist nicht zu entsprechen, und zwar aus folgenden Gründen:
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber freigestellt, die Benachteiligung der betroffenen Steuerpflichtigen durch eine Streichung des § 10 Abs. 2 Bundeskinde...