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Lohn und Gehalt | Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zur Arbeit in der Corona-Krise
Das Niedersächsische Landesamt für Steuern hält es nicht für erforderlich, die Besteuerung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte aufgrund der Corona-Krise neu zu regeln.
Es bleibt also bei den allgemeinen Grundsätzen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils, auch wenn der Arbeitnehmer infolge der Corona-Krise nicht mehr mit dem Dienstwagen [i]Corona-Krise wirkt sich grundsätzlich nicht auf geldwerten Vorteil auszur Arbeit fährt, sondern zu Hause arbeitet. Damit ist pro Monat ein Betrag von 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen ( § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Allerdings [i]Tipps für Minderung des geldwerten Vorteils ergeben sich nach den bisherigen Grundsätzen des ( BStBl 2018 I S. 592) folgende Möglichkeiten, die Höhe des geldwerten Vorteils zu mindern:
Nutzt der Arbeitnehmer den Diens...