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§ 50 a EStG; Solidaritätszuschlag
Nach § 3 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 Solidaritätsgesetz ist der Solidaritätszuschlag, soweit ein Steuerabzug vom Kapitalertrag oder ein Steuerabzug nach § 50 a des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen ist, nach dem im Zeitraum vom bis einzubehaltenden Steuerabzug zu erheben. Dabei sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes auf die Festsetzung und Erhebung der Zuschlagsteuer entsprechend anzuwenden (§ 51 a EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1991). Daraus folgt, daß der Solidaritätszuschlag, soweit Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer nach § 50 a EStG nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach §§ 44 b, 44 c EStG ganz oder teilweise zu erstatten ist, vom Bundesamt für Finanzen in entsprechendem Umfang erstattet wird. Ebenso ist in den Fällen des § 45 c EStG der Solidaritätszuschlag von der nach dieser Vorschrift einzubehaltenden Kapitalertragsteuer zu erheben.