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STFAN Nr. 2 vom Seite 25

Bonus am Jahresende

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

Fallbeispiel

Der Unternehmer hat aufgrund einer langjährigen Bonusvereinbarung mit dem Lieferanten einen Bonusanspruch am i. H. v. 10.000 € zzgl. 16 % USt auf die von ihm im 2. Halbjahr 2020 abgenommenen und bereits bezahlten Warenlieferungen. Die Bonusgutschrift i. H. v. 11.600 € geht auf dem Bankkonto des Unternehmers am ein.

Einführung

In der Regel werden Boni erst nach Ablauf eines Geschäftsjahres gewährt. Ist zum Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Bonuserteilung der Jahresabschluss noch nicht aufgestellt, ist der Bonusertrag im wirtschaftlich zugehörigen Jahr erfolgserhöhend zu erfassen. Gleiches gilt für den Fall, in dem aufgrund jahrelanger Geschäftsbeziehungen wirtschaftlich betrachtet ernstlich mit einem Bonus gerechnet werden kann. Wird die bis zum Bilanzstichtag rechtsverbindlich zugesagte Bonuszahlung erst nach dem Bilanzstichtag ausgezahlt, muss der Anspruchsinhaber eine sonstige Forderung mit dem Bruttobetrag aktivieren und der bonusverpflichtende Lieferant eine Bruttoschuld passivieren. Weil aber die Vorsteuer bzw. Umsatzsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen ist, in dem tatsächlich die Rückzahlung des Entgelts erfolgt, ergibt sich ...