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FG München Urteil v. - 7 K 1071/20

Gesetze: EStG § 7g Abs. 1, EStG § 7g Abs. 4 S. 1, EStG § 10d Abs. 1 S. 1, KStG § 8 Abs. 1, AO § 351 Abs. 1, FGO § 40 Abs. 2

Beschwer bei Anfechtung eines Körperschaftsteuer-Nullbescheids

Verlustrücktrag

Kompensation der Rückgängigmachung eines Investitions-Abzugsbetrags durch Inanspruchnahme eines bisher nicht voll ausgeschöpften Investitionsabzugsbetrags für ein anderes Wirtschaftsgut

Leitsatz

1. Die Anfechtung eines Körperschaftsteuer-Nullbescheids ist zulässig, wenn sich infolge der Rückgängigmachung eines Investitions-Abzugsbetrags (IAB) der Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht hat und deswegen erstmals ein Teil des steuerlichen Verlusts aus dem Folgejahr zurückgetragen wird.

2. Die durch einen Änderungsbescheid nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgte Rückgängigmachung eines IAB wegen Nichterfüllung der Verbleibensvoraussetzungen kann, wenn die ursprüngliche Veranlagung unanfechtbar war, innerhalb der Grenzen des § 351 Abs. 1 AO durch die Inanspruchnahme eines bisher nicht voll ausgeschöpften IAB für ein anderes Wirtschaftsgut wieder kompensiert werden.

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1008 Nr. 17
GmbH-StB 2021 S. 133 Nr. 4
ZAAAH-70589

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FG München, Urteil v. 30.11.2020 - 7 K 1071/20

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