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BdF - IV C 4 - S 2149 - 14/91 BStBl 1991 I 736

§ 13 a EStG; Wert der Arbeitsleistung von Nebenerwerbslandwirten bei Gewinnermittlung nach § 13 a EStG

Bezug:

Nach dem (BStBl 1996 II S. 973) kann der Wert für die körperliche Mitarbeit eines ganztägig außerhalb seines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs beschäftigten Betriebsinhabers nicht mit dem Erfahrungswert von 0,2 Vollarbeitskraft – VAK – (Abschn. 130 a Abs. 3 Satz 7 EStR 1990) angesetzt werden, wenn die Betriebsgröße außerhalb durchschnittlicher Verhältnisse liegt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Vereinfachungsregelung des Abschn. 130 a Abs. 3 Satz 7 EStR 1990 daher unter Berücksichtigung der Betriebsgröße des Nebenerwerbsbetriebs und der durchschnittlichen Arbeitsleistung des Betriebsinhabers wie folgt anzuwenden:

Der Ansatz von 0,2 VAK für die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers mit steuerlich anzuerkennender außerlandwirtschaftlicher Ganztagstätigkeit (Nebenerwerb) kommt nur bei Betrieben mit einem Ausgangswert nach § 13 a Abs. 4 EStG bis 15.000 DM in Betracht. Bei einem Ausgangswert des Betriebs über 15.000 DM bis 32.000 DM können 0,3 VAK angesetzt werden.

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BMF v. 08.07.1991 - IV C 4 - S 2149 - 14/91

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