Corona | Flexibilisierung bei November- und Dezemberhilfe (BMWi)
Das Bundeswirtschaftsministerium hat in Abstimmung mit den Bundesländern weitere Verbesserungen im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember vorgelegt. Diese Flexibilisierungen bei der November- und Dezemberhilfe wurden auf der Wirtschaftsministerkonferenz am von den Bundesländern einstimmig angenommen.
Hintergrund: Der neue EU-Rahmen, für den sich das Bundeswirtschaftsministerium in Brüssel eingesetzt hatte, eröffnet den Unternehmen im Rahmen der Beantragung der November- und Dezemberhilfe neue Spielräume und erlaubt ein umfassendes Wahlrecht. Das bedeutet: Unternehmen können wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. So erfordert beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung keine Verlustnachweise mehr, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne (siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 3.2.2021). Weitere Spielräume ergeben sich zudem durch die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen auf 1,8 Mio. € beim Kleinbeihilferahmen bzw. 10 Mio. € beim Fixkostenhilferahmen.
Die Europäische Kommission hatte in den vergangenen Wochen mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht. Sie hat am die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind künftig Kleinbeihilfen bis 1,8 Mio. € (bislang: max. 800.000 €) und Fixkostenhilfen bis 10 Mio. € (bislang: max. 3 Mio. €) möglich. Diese Verbesserungen sollen an die Unternehmen weitergegebenen werden. Am hatte die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe zudem auch auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt.
Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf können bei der November- und Dezemberhilfen nun wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie diese Hilfen beantragen. In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:
Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Mio. €.
Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Mio. €. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70% (bzw. 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.
Die Unternehmen können frei entscheiden, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:
Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 800.000 € und De-Minimis bis 200.000 €) die volle Fördersumme in Höhe von 75% des November- oder Dezemberumsatzes erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.
Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes). Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
Die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur November- und Dezemberhilfe werden zügig angepasst.
Parallel läuft die verfahrensrechtlich notwendige Änderungsnotifizierung der an den neuen EU-Beihilferahmen angepassten nationalen Kleinbeihilfe- und Fixkostenhilferegelung. Eine Entscheidung aus Brüssel wird hierzu zeitnah erwartet.
Quelle: BMWi online, Pressemitteilung v. (JT)
Fundstelle(n):
QAAAH-70514