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Anlagenbau und Umsatzsteuer
Besonderheiten und Fallstricke, auf die Unternehmer und Steuerberater achten sollten
Deutschland ist weltweit drittgrößter Maschinenproduzent und der Maschinen- und Anlagenbau gilt als eine der führenden Exportbranchen. Oftmals beschränkt sich die Tätigkeit deutscher Anlagenbauer nicht auf die Versendung fertiger Maschinen zum Kunden. Vielmehr errichten die Unternehmer vielfach ortsfeste Anlagen im Ausland. Nicht selten handelt es dabei um komplexe und langwierige Projekte, in denen zudem auch oft Subunternehmer eingeschaltet sind und für die Material lokal zugekauft wird. Je facettenreicher ein Projekt ausgestaltet ist, umso komplizierter ist dessen umsatzsteuerrechtliche Handhabung. Vor diesem Hintergrund ist beim Anlagenbau ein Problembewusstsein für die Umsatzsteuer unerlässlich, auch ausländisches Umsatzsteuerrecht ist i. d. R. in die Überlegungen mit einzubeziehen. Dabei darf der Blick für Details nicht verloren werden, denn anderenfalls erweisen sich vermeintlich simple Vorgänge innerhalb eines Großprojekts schnell als Kostenfalle. Zu bedenken gilt es auch, dass die Umsatzsteuer grds. ihrer eigenen Logik folgt. Wenngleich Überschneidungen mit dem Ertragsteuerrecht oder dem Zivilrecht durchaus existieren, sind die Begrifflichkeiten nicht zwingend deckungsgleich; man denke nur an den Dauerbrenner Betriebsstätte. Nicht zuletzt bringen die zum in Kraft getretenen Quick Fixes im EU-Kontext weitere Verschärfungen mit sich, mit denen sich Anlagenbauer auseinandersetzen sollten. Dieser Beitrag soll ausgewählte wesentliche Themenkomplexe, die für international agierende Maschinen- und Anlagenbauer von besonderer Bedeutung sind, aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht überblicksartig beleuchten und dem Rechtsanwender eine erste Hilfestellung geben. Der Schwerpunkt soll dabei auf Outbound-Fällen liegen. Wo immer es sich anbietet, sollen aber auch für Inbound-Fälle bedeutende Fragen thematisiert werden.
Bau- und Montageprojekte mit Auslandsbezug bedürfen aus umsatzsteuerlicher Sicht einer umfassenden Einzelfallprüfung, um zusätzliche Kostenfaktoren, wie Registrierungspflichten, rechtzeitig zu identifizieren.
Die genaue Bestimmung von Art und Umfang der Leistung sowie des Leistungsorts sind für die Ermittlung des anwendbaren Umsatzsteuerrechts essenziell.
Die Rolle der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte („festen Niederlassung“) darf nicht außer Acht gelassen werden, da sich hierdurch neue Weichenstellungen ergeben können.S. 116