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§ 3 b EStG; Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit;
Anwendung des –
Wird Mehrarbeit als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet und wird für diese Arbeit ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag) gezahlt, dessen auf Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entfallender Anteil betragsmäßig nicht festgelegt ist, so ist der Mischzuschlag nach dem – im Verhältnis der in Betracht kommenden Einzelzuschläge in einen nach § 3 b EStG begünstigten Anteil und einen nicht begünstigten Anteil aufzuteilen.
Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils auch über den entschiedenen Sachverhalt hinaus anzuwenden. Dies bedeutet, daß
bei einem Mischzuschlag, der niedriger ist als die Summe der Einzelzuschläge, nur der Anteil als Zuschlag im Sinne des § 3 b EStG behandelt werden kann, der dem Verhältnis zwischen dem Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlag und dem Mehrarbeitszuschlag entspricht, und
ein Zuschlag im Sinne des § 3 b EStG nicht vorliegt, wenn bei einem Zusammentreffen von Mehrarbeit und Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur der Zuschlag für Mehrarbeit gezahlt wird.
Abschnitt 30 Abs. 6 Satz 2 LStR 1990 ist hiernach nur in den ersten beiden Fällen des vorhergehe...