BGH Beschluss v. - XII ZB 290/20

Familiensache: Rechtsmittelbeschwer bei vollständiger Abweisung eines Stufenantrags; Bestehenbleiben des Stufenverhältnisses in der Beschwerdeinstanz

Leitsatz

Zur Frage der Rechtsmittelbeschwer bei vollständiger Abweisung eines Stufenantrags.

Gesetze: § 59 Abs 1 FamFG, § 61 FamFG, § 254 ZPO

Instanzenzug: Az: 11 UF 697/19vorgehend AG Bingen Az: 80 F 123/19

Gründe

I.

1Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Sie streiten im Rahmen eines Stufenantrags über die Rückzahlung von Trennungsunterhalt, den der Antragsteller unter anderem aufgrund eines Prozessvergleichs an die Antragsgegnerin gezahlt hat.

2Die Antragsgegnerin erwirkte eine einstweilige Anordnung (Anerkenntnisbeschluss) vom über Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.500 €. Im Hauptsacheverfahren schlossen die Beteiligten vor dem Oberlandesgericht am einen Vergleich, nach dem der Antragsteller über den titulierten Elementarunterhalt hinaus ab Januar 2016 monatlich weitere 1.000 € Elementarunterhalt sowie 654,50 € Altersvorsorgeunterhalt schuldet.

3Der Antragsteller verfolgt mit dem von ihm erhobenen Stufenantrag die - zunächst noch unbezifferte - Rückzahlung des gezahlten Trennungsunterhalts. Er hat vor dem Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskünfte über ihre Einkünfte zu geben und darüber Belege vorzulegen.

4Das Amtsgericht hat „die Anträge“ durch „Endbeschluss“ abgewiesen. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde, mit welcher er die von ihm erhobenen Anträge auch auf eine Abänderung der Unterhaltstitel gerichtet hat, hat das Oberlandesgericht verworfen, weil es an der erforderlichen Beschwer fehle und die im Beschwerdeverfahren nach Korrektur des ursprünglich angekündigten Antrags allein noch beantragte Abänderung des Prozessvergleichs nur in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden könne. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

51. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Denn der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 567/15 - FamRZ 2017, 731 Rn. 4 mwN).

62. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die vom Oberlandesgericht angeführte Begründung trägt die Verwerfung der Beschwerde nicht.

7a) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts fehlt es vorliegend nicht an der erforderlichen Beschwer nach § 59 Abs. 1 FamFG.

8Die Beschwer des Antragstellers ergibt sich daraus, dass das Amtsgericht seine gesamten rechtshängig gemachten Anträge abgewiesen hat. Dazu gehören nicht nur die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Auskunft und Belegvorlage, sondern jedenfalls auch der im Wege des Stufenantrags rechtshängig gewordene unbezifferte Antrag auf Rückzahlung von Trennungsunterhalt. Dass das Amtsgericht über die in der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller gestellten Anträge hinaus die gesamten rechtshängigen Anträge abgewiesen hat, legt ferner die Bezeichnung des Beschlusses als „Endbeschluss“ nahe und ergibt sich auch aus der im Beschluss enthaltenen Kostenentscheidung.

9b) Zwar geht das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt noch zutreffend davon aus, dass der Rechtsmittelführer die Beseitigung seiner Beschwer verfolgen muss und sich nicht darauf beschränken darf, einen neuen, bislang nicht rechtshängigen Antrag zu erheben (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 671/10 - FamRZ 2011, 1143 Rn. 12 mwN).

10Dem werden die vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge aber gerecht. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die vom Amtsgericht abgewiesenen Anträge auf Auskunft und Belegvorlage vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz unverändert weiterverfolgt worden sind. Das gilt auch für den Schriftsatz des Antragstellers vom , auf den das Oberlandesgericht hier maßgeblich abgestellt hat. Denn dieser führt die Anträge auf Auskunft und Belegvorlage unverändert auf. Dass der Antragsteller mit dem Rechtsmittel wenigstens insoweit die Beseitigung der für ihn mit dem angefochtenen Beschluss verbundenen Beschwer erstrebt, liegt somit auf der Hand.

11Die Anträge sind ausdrücklich im Stufenverhältnis erhoben, das im Fall der Abweisung der gesamten Anträge auch in der Beschwerdeinstanz bestehen bleibt (vgl. Senatsurteil vom - IVb ZR 63/86 - FamRZ 1988, 156, 158; - NJW 2006, 2626 Rn. 14 f.). Das Oberlandesgericht hätte daher zunächst nur über die unverändert weiterverfolgten Anträge auf Auskunft und Belegvorlage entscheiden müssen. Eine Abweisung dieser Anträge mit der Begründung, ein Rückzahlungsanspruch sei von vornherein und unabhängig vom Ergebnis der Auskunft und Belegvorlage nicht gegeben (vgl. Senatsurteil vom - IVb ZR 22/89 - FamRZ 1990, 863, 864), betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern dessen Begründetheit.

12Auch im Übrigen vermag die Begründung des Oberlandesgerichts nicht zu überzeugen. Dass der Antragsteller, wie das Oberlandesgericht meint, in der Beschwerdeinstanz in dritter Stufe allein einen Abänderungsantrag angekündigt habe, während die erstinstanzliche Entscheidung lediglich den auf Rückzahlung von geleistetem Trennungsunterhalt gerichteten Stufenantrag für unzulässig erklärt habe, erscheint bereits fraglich. Denn der Antragsteller hat auch insoweit bereits in erster Instanz klargestellt, dass der Stufenantrag der Rückzahlung zuviel gezahlten Trennungsunterhalts und zugleich der Abänderung der Unterhaltsverpflichtung aus dem Vergleich und dem Anerkenntnisbeschluss diene, was mit dem Protokoll der Sitzung vom übereinstimmt. Selbst wenn aber der Abänderungsantrag damit - neben dem unverändert weiterverfolgten Rückzahlungsantrag - noch nicht rechtshängig geworden sein sollte, wäre auch im Beschwerdeverfahren eine spätere entsprechende Klarstellung nach Erledigung der ersten beiden Stufen jedenfalls zulässig gewesen (vgl. Senatsurteil vom - IVb ZR 22/89 - FamRZ 1990, 863, 864), so dass mit dieser Begründung eine Abweisung des (gesamten) Stufenantrags nicht in Betracht kam. Auf den Umstand, dass das Amtsgericht noch in der mündlichen Verhandlung rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass eine Verbindung von Auskunfts- und Abänderungsantrag nicht zulässig sei, kommt es demnach nicht mehr an.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:161220BXIIZB290.20.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2021 S. 257 Nr. 5
EAAAH-70437