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§ 18 EStG Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit
Der Verkauf der optischen Karte (Diagnostix-card) gehört nicht zur Ausübung der Heilkunde. Die freiberufliche Tätigkeit des Arztes und der ”Vertrieb” der optischen Karte bedingen sich auch nicht gegenseitig und sind auch nicht derart miteinander verflochten, daß die Gesamtätigkeit als einheitliche ärztliche Tätigkeit anzusehen ist (z.B. BStBl 1984 II S. 129). Beide Tätigkeiten sind vielmehr ohne Schwierigkeiten voneinander zu trennen. Die Verkaufsentgelte des Arztes sind deshalb bei ihm als Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu behandeln.
Wird eine Gemeinschaftspraxis betrieben, kann die Gewerblichkeit des Kartenverkaufs auf die ärztliche Tätigkeit abfärben (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Wegen der Abgrenzung der freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit in derartigen Fällen wird auf das BdF-Schreiben vom – IV B 4 – S 2246 – 23/84 (BStBl 1984 I S. 588) verwiesen.