Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Erstattungsanspruch in Höhe von 10.263,00 Euro wegen der Behandlungskosten der Beigeladenen nach einem Unfall. Die im Jahr 1957 geborene Beigeladene ist bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Am 16. November 2013 stürzte sie gegen 12.00 Uhr in der S auf dem Weg zum Briefkasten, als sie dort einen an den Arbeitgeber adressierten Brief mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einwerfen wollte. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. November 2013 war für die Zeit vom 12. August 2013 bis zum 19. November 2013 ausgestellt. Die Beigeladene erlitt eine Luxation des Handgelenks sowie eine Rotatorenmanschettenläsion und wurde auf Kosten der Klägerin bis zum 06. Mai 2014 medizinisch behandelt; vom 10. Februar 2014 bis zum 04. Mai 2014 erhielt sie Krankengeld. Die Kosten der stationären Behandlung betrugen 2.706,72 Euro, der physiotherapeutischen Behandlung 901,90 Euro, der Hilfsmittel (Bandagen, Bewegungsschiene, Orthese) 641,03 Euro und Krankengeld wurde in Höhe von 6.013,35 Euro gezahlt.
Fundstelle(n): TAAAH-70205
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.12.2020 - L 3 U 194/18
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