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Klagebefugnis bei Feststellungsbescheid i. S. des § 14 Abs. 5 KStG; Betriebsausgabenabzugsverbot für die sog. Bankenabgabe
(1) Die Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist als Adressatin des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens beschwert und ebenfalls klagebefugt. (2) Das die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a. F. (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist – jedenfalls für Beitragsjahre bis 2014 – verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 13, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 8 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG; § 40 Abs. 2 FGO; § 12 Abs. 2 RStruktFG S. 130i. d. F. vom ; § 3 Abs. 1 RStruktFV i. d. F. vom ; Art. 107 Abs. 1 AEUV).
Um den Bankenbereich nach der Finanzmarktkrise 2008/2009 zu stabilisieren, erließ der Bundesgesetzgeber das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz – RStruktFG) vom (BGBl 2010 I S. 1900). Für die Jahresbeiträge zu diesem Fonds normi...