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Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks
(1) Bodenrichtwerte sind für die Bestimmung des Bodenwerts geeignet, wenn sie für eine Bodenrichtwertzone ermittelt sind, in der das Grundstück liegt. Sind für ein Anliegergrundstück ein Straßen- und ein Platzwert anwendbar, ist im Rahmen einer Einzelbewertung zu entscheiden, in welchem Umfang das Grundstück jeweils dem Straßen- und dem Platzwert zuzuordnen ist. (2) Die zeitliche Anwendbarkeit der WertV und der ImmowertV richtet sich danach, ob sie am Bewertungsstichtag in Kraft waren. Für Bewertungsstichtage bis sind die Vorschriften der WertV anwendbar. Der Zeitpunkt der Gutachtenerstellung ist für die Anwendung der Verordnungen nicht von Bedeutung (Bezug: §§ 194 ff. BauGB; § 198 BewG; § 7 Abs. 1, §§ 13 ff. WertV).
Ein Sachverständigengutachten ist nach der BFH-Rech...BGBl 1988 I S. 2209BGBl 2010 I S. 639