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Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer
(1) § 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens. (2) Die Vorgaben des in § 97 Abs. 1a BewG enthaltenen Aufteilungsschemas sind auch dann zu beachten, wenn im Einzelfall der danach ermittelte Wert des Anteils von dem gemeinen Wert abweicht. (3) Der Stpfl. kann einen niedrigeren gemeinen Wert des Anteils durch einen zeitnahen Verkauf oder ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachweisen. In einem solchen Fall ist eine Aufteilung nach § 97 Abs. 1a BewG nicht vorzunehmen (Bezug: § 11 Abs. 2, § 97 Abs. 1a, § 109 Abs. 2 BewG).
(1) § 97 Abs. 1a BewG enthält eine typisierende und generalisierende Methode zur Aufte...