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Umsatzsteuer | Beurteilung von Beiträgen an Fitnessstudios in Corona bedingten Schließzeiten
Das FinMin Schleswig-Holstein hat zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Beiträgen an Fitnessstudios in Corona bedingten Schließzeiten Stellung genommen (FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo vom - VI 3510 - S 7100 -759, NWB BAAAH-68044).
Danach gilt Folgendes:
Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona bedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrags zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. mit Abschnitt 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE – nämlich der Beitragsrückzahlung – möglich.
Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona bedingten Schließzeiten zu,...