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Russland | Besteuerung von Softwareüberlassungen
Die Umsatzsteuerbefreiung [i]Grundsätzliche Steuerpflicht der Überlassung nicht in einem speziellen Register verzeichneter Software der Lizenzierung ausländischer Software an russische Leistungsempfänger wurde zum Jahreswechsel stark eingeschränkt. Nun sollen nur noch Exklusivrechte an Software und Datenbanken befreit sein, die im einheitlichen Register der russischen Software und Datenbanken enthalten sind, sowie deren Nutzung durch Lizenzvereinbarungen (mit einigen Ausnahmen, die u. a. Software und Datenbanken betreffen, die Werbeinformationen im Internet verbreiten und/oder den Zugang dazu, die Platzierung von Kauf- oder Verkaufsgesuchen und/oder den Abschluss von Transaktionen ermöglichen). Damit kann die Überlassung ausländischer Software durch ausländische Unternehmer an russische Abnehmer (die in Russland unter den Begriff der elektronischen Leistungen fallen soll) nunmehr der russ...