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BMF -

InvZulG; Erläuterungen
über eine Investitionszulage für Investitionen nach dem Investitionszulagengesetz 1991 (InvZulG 1991)

I. Allgemeines

Mit dem Steueränderungsgesetz 1991 sind inbesondere auch gesetzliche Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in den neuen Bundesländern verabschiedet worden. Nach dem als Artikel 7 des Steueränderungsgesetzes 1991 vom (BGBl 1991 I S. 1322) in Kraft getretenen Investitionszulagengesetz 1991 wird für betriebliche Investitionen im sogenannten Fördergebiet unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt eine Investitionszulage von 12 bzw. 8 Prozent gewährt. Durch das Investitionszulagengesetz 1991 wird die bisher geltende Investitionszulagenverordnung abgelöst und die Förderung verbessert.

Fördergebiet sind mit Wirkung vom die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Die Gewährung einer Investitionszulage hängt nicht davon ab, ob das Wirtschaftsgut im In- oder Ausland hergestellt wurde.

Für die Auslegung der im Investitionszulagengesetz 1991 verwendeten Begriffe gelten grundsätzlich die für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätze.

II. Anspruchsberechtigte

Die Investitionszulage wird unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes gewährt,

  • die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus G...

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BMF v. 01.07.1991 -

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