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InvZuG; Hinweise für die Bearbeitung der Anträge auf Investitionszulage nach der Investitionszulagenverordnung vom
Bezug:
Zur Erleichterung der Arbeit bei der Festsetzung der Investitionszulage werden zu den vorhandenen Arbeitsmaterialien (Erläuterungen des BdF vom Oktober 1990, BStBl 1990 I S. 727 und Schreiben des BdF vom , BStBl 1990 I S. 906) folgende Ergänzungen gemacht:
1. Begriffsbestimmung ”Anspruchsberechtigter”
(Abschnitt II der ”BdF-Erläuterungen”)
Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige i. S. des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes. Nicht erforderlich ist, daß der Investor tatsächlich zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt wird; er kann die Zulage auch in Anspruch nehmen, wenn er zwar Gewinneinkünfte (aus einer der drei ersten Einkunftsarten des EStG) erzielt, aber wegen bestimmter Befreiungstatbestände oder wegen zu geringen Einkommens (bisher) nicht beim Finanzamt geführt wird.
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und Fischereigenossenschaften sind anspruchsberechtigt (vgl. Abschn. II Satz 3 der Erläuterungen des BdF).
Persönlich (z. B. wegen Gemeinnützigkeit) von der Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaften sind allerdings nur im Rahmen etwaiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe anspruchsberechtigt, dazu gehören auch Zweckbetriebe gem. § 65 AO.