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§ 5 InvZulG; Gewährung der erhöhten Investitionszulage;
Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe
Bezug:
Das BMF weist auf Folgendes hin:
Die erhöhte Investitionszulage setzt nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1993 bei Handwerksbetrieben voraus, daß das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Handwerksbetriebs gehört und in einem solchen Betrieb verbleibt. Wird der Betrieb des Anspruchsberechtigten vor Ablauf des Dreijahreszeitraums in der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe gelöscht, ist die erhöhte Investitionszulage auf die Grundzulage zu mindern (vgl. Tz. 20 des BdF-Schreibens vom , BStBl 1993 I S. 904).