Aussetzung der Vollziehung
eines auf den Unionszollkodex gestützten Abgabenbescheids wegen
eines Begründungsmangels und wegen unterbliebener Mitteilung der
Besteuerungsgrundlagen
Leitsatz
1. Kann einem
Abgabenbescheid nicht entnommen werden, auf welche konkreten Ermittlungsergebnisse
des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sich der Antragsgegner
insoweit stützt, ist der Bescheid formell rechtswidrig.
2. Ist der Antragsgegner seiner
Pflicht aus § 364 AO zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen nicht
nachgekommen, ist bereits aus diesem Grunde Aussetzung der Vollziehung
zu gewähren.
3. Die Vorschrift des § 364
AO findet auch auf Einspruchsverfahren in Bezug auf Abgabenbescheide
Anwendung, die ihre Rechtsgrundlage im Unionszollkodex haben.
4. Weder Art. 12 UZK noch Art.
45 VO Nr. 515/97 rechtfertigt die Versagung der Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen.
Mitteilungspflichtige Besteuerungsgrundlagen sind auch Berichte
des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAH-69991
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Beschluss v. 08.10.2020 - 4 V 101/20
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