Frage des Vorliegens einer GiG durch Übertragung diverser Wirtschaftsgüter im Rahmen des Betriebs einer Pferdepension nebst
Zucht und Turnierausbildung
Leitsatz
Entscheidend für das Vorliegen einer GiG ist, dass die vor und nach der Übertragung ausgeübten bzw. geplanten Tätigkeiten
und ausgeführten Umsätze übereinstimmen oder sich zumindest hinreichend ähneln. Dies ist unstreitig der Fall. Vor und nach
der Übertragung der Gegenstände wurden Pferde ausgebildet, in Pension gehalten und Erlöse aus dem Verkauf von Pferden erzielt.
Wer Eigentümer der Pferde ist oder war hat keinen Einfluss auf die konkrete Tätigkeit der Pferdeausbildung.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 34 DStRE 2021 S. 1260 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2021 S. 952 HAAAH-69990
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