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Die steuerliche Seite der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Zum Regierungsentwurf des MoPeG vom 20.1.2021
Die Bundesregierung (BReg) hat am den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) veröffentlicht. Der Entwurf basiert auf dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom . Letzterer ist nach einem mehrstufigen intensiven Dialog mit Wissenschaft und Praxis entstanden, der im sog. Mauracher Entwurf der vom BMJV eingesetzten Expertenkommission seinen Niederschlag gefunden hat. Im Beitrag sollen elementare steuerliche Auswirkungen des Regierungsentwurfs näher betrachtet werden. Zunächst wird dazu Stellung genommen, wie die im Entwurf neu manifestierte Abkehr vom Gesamthandsprinzip steuerlich zu beurteilen ist (Kap. I). In Kap. II werden Bilanzierungs- und Besteuerungsfragen im Kontext mit Freiberufler-Personenhandelsgesellschaften beleuchtet. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
Gehrmann, Personengesellschaft, infoCenter, NWB TAAAB-17518
Was ist Ziel der Reform des Personengesellschaftsrechts?
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Mitunternehmerbesteuerung?
Besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der steuerlichen Buchführung und Bilanzierung bei Freiberufler-Personenhandelsgesellschaften?
I. Steuerliche Beurteilung der Abkehr vom Gesamthandsprinzip
1. Die intendierte Abkehr vom Gesamthandsprinzip
[i]Schumm, Die geplante Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, StuB 13/2020 S. 513, NWB AAAAH-51989 In den §§ 713 BGB-RegE und 740 Abs. 1 BGB-RegE wird künftig der gesetzgeberische Anknüpfungspunkt für die Abkehr vom Gesamthandsprinzip gesehen. Für die rechtsfähige Gesellschaft wird dort klargestellt, dass die für die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten zum Vermögen der Gesellschaft gehören (§ 713 BGB-RegE). Danach ist Träger des Vermögens ausschließlich die Gesellschaft selbst und nicht mehr die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit. Was die nicht rechtsfähige Gesellschaft anbelangt, wird klargestellt, dass sie über kein Vermögen verfügt (§ 740 Abs. 1 BGB-RegE). Damit wird auch ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter ausgeschlossen.