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§ 5 InvZulG 1991 Erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG 1991
EG-Vorbehalt (Artikel 24 Abs. 3 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes)
Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 InvZulG 1991, nach der für Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und des Handwerks eine Investitionszulage von 20 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewährt wird, tritt nach Artikel 24 Abs. 3 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom (BGBl 1992 I S. 2150, 2209, BStBl 1993 I S. 96, 100) vorbehaltlich der Genehmigung durch die EG-Kommission am in Kraft.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft teilt des BdF mit, daß die EG-rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme jetzt vorliegen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 InvZulG 1991 ist daher sofort anzuwenden.