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Steuerliche Behandlung der Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften; Verhältnis der §§ 20 und 23 UmwStG zu dem sog. Tauschgutachten desBFH vom (BStBl 1959 III S. 30)
Die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist in bestimmten Fällen nicht nur nach den Regelungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 23 Abs. 4 UmwStG, sondern auch bei Anwendung des sog. Tauschgutachtens des (a.a.O.) steuerneutral möglich. Zu der Frage, ob diese Regelungen wahlweise angewendet werden können, nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Der Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften führt grundsätzlich zur Verwirklichung der im Buchwert der hingegebenen Anteile enthaltenen stillen Reserven. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach dem sog. Tauschgutachten des (a.a.O.) für die Fälle, in denen bei wirtschaftlicher Betrachtung wegen der Wert-, Art- und Funktionsgleichheit der getauschten Anteile die Nämlichkeit der hingegebenen und der erhaltenen Anteile anzunehmen ist. Davon ausgehend hat der Gesetzgeber die Vermeidung der Gewinnrealisierung in bestimmten Fällen des Anteilstausches gesetzlich geregelt. Die Regelungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 23 Abs. 4 UmwStG gehen danach dem sog. Tauschgutachten vor, was insbesondere zur Folge ha...