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Einkommensteuer | Rücklage für Ersatzbeschaffung: Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung verlängern sich nach dem jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.