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Änderungen des § 7g EStG durch das Jahressteuergesetz 2020
Acht prüfungs- und praxisrelevante Fälle
Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 wurden wichtige Änderungen bei den Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG umgesetzt, die nachfolgend i. R. einer Fallstudie veranschaulicht werden sollen.
I. Einführung
Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG (IAB) ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wj. vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (WG). Mithilfe der Abzugsbeträge, die zu einer Steuerstundung führen, können Mittel angespart werden, die die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtern können. Im Jahr der Investition kann der gebildete IAB nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden. Im gleichen Umfang kann der Stpfl. einen Abzugsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. (= § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG n. F. ) auf die AK bzw. HK des begünstigten WG als Abschreibung geltend machen, um den Mehrbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG wieder auszugleichen.
Darüber hinaus können nach § 7g Abs. 5 EStG für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter WG unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 6 EStG auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen.
Der IAB nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG, die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG, der Abzugsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG n. F. und die Sonderabschr...