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Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz;
Begünstigung von Anzahlungen auf Anschaffungskosten im Sinne des § 4 Abs. 2 des Gesetzes
Es ist im Zusammenhang mit der Anwendung des Fördergebietsgesetzes auf Anzahlungen die Frage aufgetreten, ob Zahlungen, die vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages geleistet werden, bereits als ”begünstigte” Anzahlungen i.S. des § 4 Abs. 2 FördG angesehen werden können.
Die OFD bittet die Auffassung zu vertreten, daß ”begünstigte” Anzahlungen erst dann vorliegen, wenn der zugrundeliegende Kaufvertrag notariell beurkundet ist. Demnach kann für Zahlungen aufgrund von Verträgen, die es dem Käufer ermöglichen, Art, Umfang und Zeitpunkt der tatsächlichen Anschaffung im einzelnen erst nach Leistung der Anzahlungen zu bestimmen, keine Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 Fördergebietsgesetz gewährt werden (vgl. BStBl 1978 II S. 475).
– FMS vom Az.: 31b – S 1988b – 19/4 – 72 589