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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 5 KR 875/18

Streitig ist die Vergütung einer Krankenhausbehandlung i.H.v. Von 14.096,32 EUR. Die 1939 geborene und bei der Beklagten gegen Krankheit versicherte J T (fortan: Versicherte) wurde vom 2.6. - 4.6.2014 im Krankenhaus der Klägerin wegen eines Aortenaneurysmas stationär behandelt. Der Versicherten wurde am 3.6.2014 eine Stent-Prothese gesetzt. Dabei kam es zu einer Aortenruptur mit intraoperativer Reanimation und erschwerter Reparation der Aortenverletzung bei Einriss der rechten Nierenarterie und der Aorta mesenterica superior. Nach hochdosierter Gabe von Katecholaminen wurde die Versicherte auf die Intensivstation verlegt. Dort wurde eine Revision mit Bauchtuchtamponade erforderlich. Die Versicherte wurde unter hoher Substitution von Gerinnungsfaktoren und Blutprodukten stabilisiert. Sie verstarb am Folgetag bei der Bauchtuchentfernung an einer Darmischämie.

Fundstelle(n):
JAAAH-69570

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 07.03.2019 - L 5 KR 875/18

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