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Finanzgerichtsordnung; | Vollstreckungsaufschub durch einstweilige Anordnung (§ 114 Abs.1 FGO)
Nach dem können drohende Vollstreckungsmaßnahmen, die sich noch nicht in einem aussetzungsfähigen (Vollstreckungs-)Verwaltungsakt konkretisiert haben, unter den Voraussetzungen des § 114 Abs.1 FGO durch eine einstweilige Anordnung abgewendet werden. In der Praxis scheitert ein solcher Antrag jedoch häufig daran, daß eine Anordnung grds. nur dann in Betracht kommt, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen (§ 114 Abs.1 Satz 2 FGO) bedroht ist. Es müssen für einen erfolgreichen Antrag daher solche Nachteile vorgetragen werden, die über die durch eine Vollstreckung zu erwartenden Nachteile hinausgehen.