Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Kapitel 1: Restrukturierungsplan
Abschnitt 2: Anforderungen an den Restrukturierungsplan
§ 8 Auswahl der Planbetroffenen
1Die Auswahl der Planbetroffenen hat nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen, die im darstellenden Teil des Plans anzugeben und zu erläutern sind. 2Die Auswahl ist sachgerecht, wenn
die nicht einbezogenen Forderungen auch in einem Insolvenzverfahren voraussichtlich vollständig erfüllt würden,
die in der Auswahl angelegte Differenzierung nach der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und den Umständen angemessen erscheint, insbesondere, wenn ausschließlich Finanzverbindlichkeiten und die zu deren Sicherung bestellten Sicherheiten gestaltet werden oder die Forderungen von Kleingläubigern, insbesondere Verbrauchern, Klein- und Kleinstunternehmen oder mittleren Unternehmen, unberührt bleiben oder
mit Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen sämtliche Forderungen einbezogen werden.
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TAAAH-69490