StaRUG § 23

Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Kapitel 1: Restrukturierungsplan

Abschnitt 3: Planabstimmung

Unterabschnitt 1: Planangebot und Planannahme

§ 23 Gerichtliches Planabstimmungsverfahren

Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung stellen, welches nach den §§ 45 und 46 durchzuführen ist; die §§ 17 bis 22 finden in diesem Fall keine Anwendung.

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TAAAH-69490