StaRUG § 21

Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Kapitel 1: Restrukturierungsplan

Abschnitt 3: Planabstimmung

Unterabschnitt 1: Planangebot und Planannahme

§ 21 Erörterung des Restrukturierungsplans [1]

(1) Findet eine Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen nicht statt, ist unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 auf Verlangen eines Planbetroffenen eine Versammlung der Planbetroffenen zur Erörterung des Plans abzuhalten.

(2)  1 § 20 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens 14 Tage. 3Räumt der Schuldner die Möglichkeit einer elektronischen Teilnahme ein, beträgt die Frist sieben Tage.

(3) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4)  1Findet die Versammlung nach Ablauf einer zur Planannahme gesetzten Frist statt, verlängert sich diese bis zum Ablauf des Tags der Versammlung oder bis zu dem Termin, den der Schuldner bis zum Ende der Versammlung bestimmt. 2Hatte sich ein Planbetroffener bereits zum Planangebot erklärt, entfällt die Bindung an diese Erklärung, wenn er sich binnen der verlängerten Frist erneut erklärt.

Fundstelle(n):
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TAAAH-69490

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 234) mit Wirkung v. .