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FG Bremen Urteil v. - 1 K 104/17 (3)

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 S. 1, EStG § 5 Abs. 1 S. 1, EStG § 5 Abs. 4a, EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, KStG § 8 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1 S. 1, HGB § 250 Abs. 2, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, HGB § 266 Abs. 3C Nr. 3

Bilanzielle Behandlung von Dauergrabpflegeverpflichtungen einer Friedhofsgärtnerei

Leitsatz

1. Verpflichtet sich eine Friedhofsgärtnerei in Dauergrabpflegeverträgen als Auftragnehmerin zu einer in der Regel langjährigen Pflege einer Grabstätte in einem bestimmten vereinbarten Umfang, wird die Gegenleistung in der Weise ermittelt, dass in der dem Vertrag beigefügten Kostenaufstellung die Kosten für ein Jahr berechnet und dann mit der Anzahl der Jahre der Laufzeit vervielfacht werden, ist das so ermittelte Entgelt für die gesamte Grabpflegedauer vom Auftraggeber in zeitlicher Nähe zur Vertragsunterzeichnung in voller Höhe zu zahlen sowie bei einer später möglichen Kündigung durch die Kunden zeitanteilig zurückzuzahlen und hat der Leistungszeitraum der Grabpflege am Bilanzstichtag schon begonnen, so ist für die erhaltenen Entgelte ein passiver Rechnungsabrenzungsposten zu bilden und linear entsprechend der Vertragslaufzeit aufzulösen; eine Rückstellungsbildung wegen möglicher künftiger Kostensteigerungen für die Gärtnerei ist insoweit nicht zulässig.

2. Sind die Kunden „berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und den nicht verbrauchten Betrag einschließlich vorhandener Zinsen zurückzufordern”, so ist wegen möglicher Rückzahlungsverpflichtungen bei vorzeitiger Kündigung eines Grabpflegevertrages eine Rückstellungsbildung ebenfalls nicht zulässig, wenn eine Inanspruchnahme aus solchen Zahlungsverpflichtungen am Bilanzstichtag ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint und von der Gärtnerei auch nicht in nennenswertem Umfang nachgewiesen werden kann.

3. Soweit die Friedhofsgärtnerei die Dauergrabpflege für die künftigen eigenen Gräber noch nicht verstorbener Kunden übernimmt und also die Leistungserbringung noch nicht begonnen hat, ist das hierfür von den Kunden vorab erhaltene Entgelt als Anzahlung (§ 266 Abs. 3 C Nr. 3 HGB) zu passivieren.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 304 Nr. 5
BBK-Kurznachricht Nr. 9/2021 S. 404
DStRE 2021 S. 966 Nr. 16
EStB 2021 S. 307 Nr. 7
KÖSDI 2021 S. 22179 Nr. 4
VAAAH-69472

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FG Bremen, Urteil v. 27.08.2020 - 1 K 104/17 (3)

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